Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 92 BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UmwRLUG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 92 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 92 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92


(Text neue Fassung)

§ 92 Aufsichtsbehörden


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Recht der Aufsicht steht zu



(1) Das Recht der Aufsicht steht zu

(Textabschnitt unverändert)

1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;

2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;

3. der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

vorherige Änderung

 


(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.

(3) 1 Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. 2 Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.