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Änderung § 91 BNotO vom 01.08.2021

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§ 91 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 91 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 91


(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.

(Text alte Fassung)

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Vertreterversammlung festgesetzt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)