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Änderung § 107 BNotO vom 01.09.2009

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§ 107 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 107 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107


(Text neue Fassung)

§ 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder


vorherige Änderung

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die mindestens Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof sein müssen, sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Bundesgerichtshofs aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Bundesgerichtshofs auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend.



1 Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Bundesgerichtshofes aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Bundesgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2 Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.