Änderung § 121 BNotO vom 01.01.2010

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§ 121 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 121 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 
(Text alte Fassung)

§ 121 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 121 (aufgehoben)


 



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