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Änderung § 117b BNotO vom 25.04.2006

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§ 117b BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 117b BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 
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§ 117b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern


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1 Abweichend von § 5 Absatz 5 kann auch zum Notar bestellt werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. 2 Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn die Person als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre in einem juristischen Beruf tätig war und notariatsspezifische Kenntnisse nachweist.

 

 
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