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Änderung § 6b BNotO vom 01.08.2021
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§ 6b BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 6b BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 6b | (Text neue Fassung)§ 6b (aufgehoben) |
(1) Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß § 48c. (2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen. (3) 1 War ein Bewerber ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3 Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. 4 Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. (4) 1 Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. 2 Die Landesjustizverwaltung kann für den Fall des § 7 Abs. 1 einen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmen. |
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