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Änderung § 64b BNotO vom 01.08.2021

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§ 64b BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 64b BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64b Bestellung eines Vertreters


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Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.