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Änderung § 92 BNotO vom 01.08.2021

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§ 92 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 92 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 92


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Recht der Aufsicht steht zu

(Text neue Fassung)

(1) Das Recht der Aufsicht steht zu

1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;

2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;

3. der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

vorherige Änderung

 


(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)