§ 92 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 92 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 92 | |
(Text alte Fassung) Das Recht der Aufsicht steht zu | (Text neue Fassung) (1) Das Recht der Aufsicht steht zu |
1. dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks; 2. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks; 3. der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes. | |
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden. | |