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Änderung § 99 BNotO vom 01.08.2021

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§ 99 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 99 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 99


(Text neue Fassung)

§ 99 Disziplinargericht


(Textabschnitt unverändert)

Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.