§ 90 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 90 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 90 | (Text neue Fassung)§ 90 Auskunftsrecht |
(Textabschnitt unverändert) Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern. |