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Änderung § 63 BNotO vom 01.08.2021

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§ 63 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 63 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 63


(Text neue Fassung)

§ 63 Einsicht der Notarkammer


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.

(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)