Änderung § 16 BNotO vom 01.08.2021

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§ 16 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 16 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 16


(Text neue Fassung)

§ 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.






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