Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 69 BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 BNotO, alle Änderungen durch Anlage 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 69 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 69 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 69


(Text neue Fassung)

§ 69 Vorstand


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. 2 In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Kammerversammlung, deren Genehmigung nachzuholen ist.

(2) 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seiner Stellvertretung und weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt. 3 Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. 4 Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

(3) 1 Sind in dem Bezirk einer Notarkammer hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare bestellt, so muss der Präsident der einen und seine Stellvertretung der anderen Berufsgruppe angehören. 2 Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstands müssen die beiden Berufsgruppen angemessen vertreten sein.