Änderung § 120 BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 120 BNotO, alle Änderungen durch Anlage 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 120 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 120 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 

(Text alte Fassung)

§ 120


(Text neue Fassung)

§ 120 Übergangsvorschrift zu Besetzungsverfahren


(Textabschnitt unverändert)

Für Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) nicht abgeschlossen sind, gilt § 6 der Bundesnotarordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.



 



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