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Änderung § 101 BNotO vom 01.08.2021

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§ 101 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 101 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 101


(Text neue Fassung)

§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts


(Textabschnitt unverändert)

Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.