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Änderung § 101 BNotO vom 01.08.2021

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§ 101 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 101 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 101


(Text neue Fassung)

§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts


(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Doppelklick für Vollansicht)

Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.