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Änderung § 28 BNotO vom 01.08.2021

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§ 28 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 28 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 28


(Text neue Fassung)

§ 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit


(Textabschnitt unverändert)

Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Amtspflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und des Gerichts- und Notarkostengesetzes sicherzustellen.



(heute geltende Fassung)