Änderung § 109 BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 109 BNotO, alle Änderungen durch Anlage 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 109 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 109 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 109


(Text neue Fassung)

§ 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.






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