§ 60 BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 60 BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung)§ 60 | (Text neue Fassung)§ 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden. (2) 1 Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. 2 Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu. |