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Änderung § 47 BNotO vom 01.08.2021

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§ 47 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 47 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 47


(Text neue Fassung)

§ 47 Erlöschen des Amtes


(Textabschnitt unverändert)

Das Amt des Notars erlischt durch

1. Entlassung aus dem Amt (§ 48),

2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

3. Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),

4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,

5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,

6. bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),

7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.



(heute geltende Fassung)