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Änderung § 70 BNotO vom 01.08.2021

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§ 70 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 70 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 70


(Text neue Fassung)

§ 70 Präsident


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

(4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.