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Änderung § 111h BNotO vom 01.08.2021

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§ 111h BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 111h BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 111h


(Text neue Fassung)

§ 111h Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


(Textabschnitt unverändert)

1 Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Notarsachen regeln, sind nicht anzuwenden.



(heute geltende Fassung)