Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 51a BNotO vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51a BNotO, alle Änderungen durch Artikel 1 NotUntAufbÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der BNotO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51a BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 51a BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; dieses geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände


vorherige Änderung

 


(1) 1 In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar verpflichtet, die Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände bei der für die Verwahrung zuständigen Stelle abzuliefern und ihr den Zugang zu den elektronisch geführten Akten und Verzeichnissen zu ermöglichen. 2 Stempel und Siegel hat der Notar bei dem Präsidenten des Landgerichts abzuliefern. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Ablieferung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gegenstände anordnen. 4 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Ablieferung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1 Die Ablieferung der Akten und Verzeichnisse sowie der amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 hat geordnet und in einem zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zu erfolgen. 2 Liefert der Notar Akten, Verzeichnisse und die ihm amtlich übergebenen Urkunden oder Wertgegenstände nicht in einem geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand ab, so kann die zuständige Stelle diese auf Kosten des Notars einem geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zuführen. 3 Die zuständige Stelle kann sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) 1 Soweit die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hat der Notar vor der Ablieferung nach Absatz 1 Satz 1 die in Papierform verwahrten Akten und Verzeichnisse zu vernichten und die elektronisch verwahrten Akten und Verzeichnisse zu löschen, sofern nicht im Einzelfall eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist. 2 Akten und Verzeichnisse, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hat die zuständige Stelle auf Kosten des Notars zu vernichten oder zu löschen. 3 Die zuständige Stelle kann sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Die für die Verwahrung zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der abgelieferten Akten und Verzeichnisse sowie der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden zu überprüfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)