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Synopse aller Änderungen der BNotO am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 1 des NotUntAufbÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; dieses geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Das Amt des Notars
    Abschnitt 1 Bestellung zum Notar
       § 1 Stellung und Aufgaben des Notars
       § 2 Beruf des Notars
       § 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare
       § 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
       § 4a Bewerbung
       § 5 Eignung für das notarielle Amt
       § 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
       § 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
       § 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
       § 6a Versagung und Aussetzung der Bestellung
       § 6b (aufgehoben)
       § 7 Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung
       § 7a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung
       § 7b Schriftliche Prüfung
       § 7c Mündliche Prüfung
       § 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
       § 7e Rücktritt; Versäumnis
       § 7f Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße
       § 7g Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung
       § 7h Gebühren
       § 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
       § 8 Nebentätigkeit
       § 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung
       § 10 Amtssitz
       § 10a Amtsbereich
       § 11 Amtsbezirk
       § 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar
       § 12 Bestellungsurkunde
       § 13 Vereidigung
    Abschnitt 2 Ausübung des Amtes
       § 14 Allgemeine Berufspflichten
       § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit
       § 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
       § 17 Gebühren
       § 18 Pflicht zur Verschwiegenheit
       § 18a Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
       § 18b Form des Zugangs zu Forschungszwecken
       § 18c Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken
       § 18d Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken
       § 19 Amtspflichtverletzung
       § 19a Berufshaftpflichtversicherung
    Abschnitt 3 Die Amtstätigkeit
       § 20 Beurkundungen und Beglaubigungen
       § 21 Bescheinigungen
       § 22 Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen
       § 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
       § 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten
    Abschnitt 4 Sonstige Amtspflichten des Notars
       § 25 Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung
       § 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
       § 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
       § 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
       § 29 Werbeverbot
       § 30 Ausbildungspflicht
       § 31 Verhalten des Notars
       § 32 Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern
       § 33 Elektronische Signatur
       § 34 Meldepflichten
    Abschnitt 4a Führung der Akten und Verzeichnisse
       § 35 Führung der Akten und Verzeichnisse
       § 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen
    Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
       § 38 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
       § 39 Notarvertretung
       § 40 Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
       § 41 Amtsausübung der Vertretung
       § 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung
       § 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
       § 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung
       § 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
       § 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung
    Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
       § 47 Erlöschen des Amtes
       § 48 Entlassung
       § 48a Altersgrenze
       § 48b Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
       § 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
       § 49 Strafgerichtliche Verurteilung
       § 50 Amtsenthebung
       § 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände
       § 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung
       § 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars
       § 54 Vorläufige Amtsenthebung
       § 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung
       § 56 Notariatsverwalter
       § 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
       § 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
       § 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
       § 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
       § 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
       § 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung
       § 63 Einsicht der Notarkammer
       § 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
    Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
       § 64a Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung personenbezogener Informationen
       § 64b Bestellung eines Vertreters
       § 64c Ersetzung der Schriftform
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
    Abschnitt 1 Notarkammern
       § 65 Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
       § 66 Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht
       § 67 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
       § 68 Organe
       § 69 Vorstand
       § 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 69b Abteilungen
       § 70 Präsident
       § 71 Kammerversammlung
       § 72 Regelung durch Satzung
       § 73 Erhebung von Beiträgen
       § 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
       § 75 Ermahnung
    Abschnitt 2 Bundesnotarkammer
       § 76 Bildung; Sitz
       § 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung
       § 78 Aufgaben
       § 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
       § 78b Auskunft und Gebühren
       § 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung
       § 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
       § 78e Sterbefallmitteilung
       § 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
       § 78g Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister
       § 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung
       § 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
       § 78j Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv
       § 78k Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung
       § 78l Notarverzeichnis
       § 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
       § 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
       § 78o Beschwerde
       § 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung
       § 78q Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem
       § 79 Organe
       § 80 Präsidium
       § 81 Wahl des Präsidiums
       § 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
       § 83 Generalversammlung
       § 84 (weggefallen)
       § 85 Einberufung der Generalversammlung
       § 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung
       § 87 Bericht des Präsidiums
       § 88 Status der Mitglieder
       § 89 Regelung durch Satzung
       § 90 Auskunftsrecht
       § 91 Erhebung von Beiträgen
Teil 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
    Abschnitt 1 Aufsicht
       § 92 Aufsichtsbehörden
       § 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden
       § 94 Missbilligung
    Abschnitt 2 Disziplinarverfahren
       § 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens
       § 95a Verjährung
       § 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung
       § 97 Disziplinarmaßnahmen
       § 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
       § 99 Disziplinargericht
       § 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung
       § 101 Besetzung des Oberlandesgerichts
       § 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder
       § 103 Bestellung der notariellen Beisitzer
       § 104 Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
       § 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts
       § 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs
       § 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder
       § 108 Bestellung der notariellen Beisitzer
       § 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
       § 110 Maßgebliches Verfahren
       § 110a Tilgung
    Abschnitt 3 Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
       § 111 Sachliche Zuständigkeit
       § 111a Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
       § 111b Verfahrensvorschriften
       § 111c Beklagter
       § 111d Berufung
       § 111e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
       § 111f Gebühren
       § 111g Streitwert
       § 111h Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung
    § 113 Notarkasse und Ländernotarkasse
    § 113a (weggefallen)
    § 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse
    § 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
    § 115 (weggefallen)
    § 116 Sondervorschriften für einzelne Länder
    § 117 (weggefallen)
    § 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern
    § 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 118 Übergangsvorschrift zu § 80
    § 119 (weggefallen)
    § 120 Übergangsvorschrift zu Besetzungsverfahren


    § 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse
    § 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen
    § 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv
    § 121 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
    Anlage 2 (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen)

§ 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, dem keine Vertretung bestellt ist, seine Akten einschließlich der Verzeichnisse und Bücher einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. 2 Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist dem Amtsgericht mitzuteilen.

(2) Der Notar oder das Amtsgericht, dem die Akten in Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht der Akten zu gestatten.

(3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht der Akten verlangt, so hat das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.

(4) 1 Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel. 2 Für die Erteilung der Ausfertigungen oder Abschriften durch das Amtsgericht gelten die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. 3 In dem Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden.

(5) Die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften stehen, wenn die Akten durch einen Notar verwahrt werden, diesem und, wenn die Akten durch das Amtsgericht verwahrt werden, der Staatskasse zu.



(1) 1 Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, dem kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts in seinem Amtsbezirk oder der Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. 2 § 51a gilt entsprechend. 3 Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist der Notarkammer und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 4 Die Verwahrung durch die Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2) Der Notar oder die Notarkammer, dem oder der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren.

(3) 1 Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten und Verzeichnisse nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht in die Akten verlangt, so hat die Notarkammer, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. 2 § 51a Absatz 1 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1 Der Notar, der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel. 2 Dies gilt entsprechend für die Notarkammer, die die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat. 3 Im Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden.

(5) 1 Werden die Akten und Verzeichnisse durch einen anderen Notar verwahrt, stehen diesem die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften zu. 2 Werden die Akten und Verzeichnisse durch die Notarkammer verwahrt, stehen dieser die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften zu; die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes für den Notar, dem die Kosten für seine Tätigkeit selbst zufließen, gelten entsprechend.

§ 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben. 2 Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar übertragen. 3 Die Vorschriften des § 45 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Amtsgericht zu vernichten.

(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen früheren Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden.

(4) 1 Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Bücher in seiner Verwahrung. 2 Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.

(5) 1 Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. 2 Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. 3 Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes.




(1) 1 Ist das Amt eines Notars erloschen oder ändert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat. 2 Die Landesjustizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. 3 § 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. 4 Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Verwahrung von Akten und Verzeichnissen zusammenschließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notarkammer muss gewahrt bleiben. 5 Die gemeinsame Verwahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzuteilen.

(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der Präsident des Landgerichts zu vernichten, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat.

(3) 1 Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort innerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen, kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zuständigkeit für die Verwahrung wieder übertragen. 2 Die Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sind dem Notar von der Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich zuletzt befunden haben. 3 § 51a gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) 1 Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich dadurch der Amtsbereich ändert. 2 Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 51a (neu)




§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände


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(1) 1 In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar verpflichtet, die Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände bei der für die Verwahrung zuständigen Stelle abzuliefern und ihr den Zugang zu den elektronisch geführten Akten und Verzeichnissen zu ermöglichen. 2 Stempel und Siegel hat der Notar bei dem Präsidenten des Landgerichts abzuliefern. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Ablieferung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gegenstände anordnen. 4 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Ablieferung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1 Die Ablieferung der Akten und Verzeichnisse sowie der amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 hat geordnet und in einem zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zu erfolgen. 2 Liefert der Notar Akten, Verzeichnisse und die ihm amtlich übergebenen Urkunden oder Wertgegenstände nicht in einem geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand ab, so kann die zuständige Stelle diese auf Kosten des Notars einem geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zuführen. 3 Die zuständige Stelle kann sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) 1 Soweit die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hat der Notar vor der Ablieferung nach Absatz 1 Satz 1 die in Papierform verwahrten Akten und Verzeichnisse zu vernichten und die elektronisch verwahrten Akten und Verzeichnisse zu löschen, sofern nicht im Einzelfall eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist. 2 Akten und Verzeichnisse, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, hat die zuständige Stelle auf Kosten des Notars zu vernichten oder zu löschen. 3 Die zuständige Stelle kann sich dritter Personen bedienen; § 18 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Die für die Verwahrung zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der abgelieferten Akten und Verzeichnisse sowie der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden zu überprüfen.

§ 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung


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(1) 1 Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar keine Notarvertretung bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 2 § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1 Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. 2 Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. 3 Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.



(1) 1 Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben und weder ein Vertreter noch ein Notariatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 2 Die in Papierform vorhandenen Akten und Verzeichnisse des Notars und die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild sind von der Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 3 § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 4 gelten entsprechend.

(2) 1 Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Stempel und Siegel an die Notarkammer herauszugeben. 2 Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe der in Satz 1 genannten Gegenstände anordnen. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Herausgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3)
1 Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. 2 Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. 3 Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.

§ 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen


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(1) Der Notariatsverwalter übernimmt die Akten und Bücher des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie die dem Notar amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände; sind bei der Bestellung des Notariatsverwalters die Akten und Bücher bereits von dem Amtsgericht in Verwahrung genommen (§ 51 Abs. 1 Satz 1), so sind sie in der Regel zurückzugeben.



(1) 1 Der Notariatsverwalter ist zuständig für die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie für die Verwahrung der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände. 2 Sind bei der Bestellung des Notariatsverwalters bereits Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebene Urkunden und Wertgegenstände von der Notarkammer in Verwahrung genommen, so sind sie in der Regel zurückzugeben. 3 § 51a Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Der Notariatsverwalter führt die von dem Notar begonnenen Amtsgeschäfte fort. 2 Die Kostenforderungen stehen dem Notariatsverwalter zu, soweit sie nach Übernahme der Geschäfte durch ihn fällig werden. 3 Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme der Geschäfte an den Notar gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Soweit die Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Notar oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, erteilt der Notariatsverwalter die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes); lehnt er die Erteilung ab, so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes beantragen. 2 Ist dem Notar ein anderer Amtssitz zugewiesen, so bleibt er neben dem Notariatsverwalter zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung befugt. 3 Der Notariatsverwalter hat ihm Einsicht in die Bücher und Akten zu gewähren; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Notar.



(3) 1 Soweit die Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Notar oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, erteilt der Notariatsverwalter die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes); lehnt er die Erteilung ab, so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes beantragen. 2 Ist dem Notar ein anderer Amtssitz zugewiesen, so bleibt er neben dem Notariatsverwalter zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung befugt. 3 Der Notariatsverwalter hat ihm Einsicht in die Akten und Verzeichnisse zu gewähren; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Notar.

§ 63 Einsicht der Notarkammer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.



(1) 1 Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2 § 78i bleibt unberührt.

(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen


(1) 1 Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn

1. ein neuer Notar bestellt worden ist,

2. der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder

3. der vorläufig seines Amtes enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernommen hat.

2 Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt wurde. 3 Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.

(2) 1 Das Amt eines für einen Anwaltsnotar nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. 2 Das Amt endet zudem in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Übernimmt in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten und Bücher übertragen, so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fort. 2 Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen stehen diesem zu. 3 Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.



(3) 1 Übernimmt in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände übertragen, so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fort. 2 Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen stehen diesem zu. 3 Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.

(4) 1 Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. 2 Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend. 3 Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf ihre Kosten einzuziehen.



§ 70 Präsident


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(1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich.



(1) 1 Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich. 2 Bei der Erteilung von Ausfertigungen, vollstreckbaren Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften der von der Notarkammer nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwahrten Urkunden wird die Notarkammer darüber hinaus von denjenigen Mitgliedern des Vorstandes oder Mitarbeitern der Notarkammer vertreten, die hierzu vom Präsidenten durch eine dauerhaft aufzubewahrende schriftliche oder elektronische Verfügung bestimmt worden sind.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

(4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 71 Kammerversammlung


(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) 1 Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. 2 Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1. die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;

2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;

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3. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge zu bestimmen;



3. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

5. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.



(heute geltende Fassung) 

§ 73 Erhebung von Beiträgen


(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.

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(3) Nimmt der Notar bei der Notarkammer Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung seiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch, kann die Notarkammer dafür von dem Notar Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(heute geltende Fassung) 

§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht


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(1) 1 Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. 2 Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.



(1) 1 Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Akten und Verzeichnissen sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. 2 Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(2) 1 Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Amtspflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. 3 Das Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.



(heute geltende Fassung) 

§ 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden


(1) 1 Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. 2 Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlaß zulässig. 3 Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.

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(2) 1 Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. 2 Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Verwahrung der Bücher, Verzeichnisse und Akten, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. 3 In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.

(3) 1 Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. 2 Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. 3 Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und Bücher und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. 4 Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von der Notarkasse oder der Ländernotarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.

(4) 1 Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen und auszuhändigen, Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie die notwendigen Aufschlüsse zu geben. 2 Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. 3 Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.



(2) 1 Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. 2 Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Verwahrung der Akten und Verzeichnisse, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. 3 In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.

(3) 1 Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. 2 Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. 3 Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. 4 Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von der Notarkasse oder der Ländernotarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.

(4) 1 Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese auszuhändigen. 2 Der Notar hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3 § 78i bleibt unberührt. 4 Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. 5 Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 113 Notarkasse und Ländernotarkasse


(1) 1 Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. 2 Sie hat ihren Sitz in München. 3 Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. 4 Sie führt ein Dienstsiegel. 5 Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. 6 Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. 7 Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Notarkasse wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft.

(2) 1 Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen. 2 Sie hat ihren Sitz in Leipzig. 3 Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 4 Sie führt ein Dienstsiegel. 5 Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz. 6 Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. 7 Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom Sächsischen Rechnungshof nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung geprüft.

(3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist;

2. Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit, der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit sowie Versorgung ihrer Hinterbliebenen, wobei sich die Höhe der Versorgung unabhängig von der Höhe der geleisteten Abgaben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich An- und Zurechnungszeiten bemisst;

3. einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;

4. Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare einschließlich der Durchführung von Prüfungen;

5. Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel der im Gebiet der Kasse gebildeten Notarkammern;

6. Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an Stelle der Notarkammern;

7. wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstellen an Stelle der Notarkammern;

8. Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Tätigkeitsbereich der Kasse anfordert.

(4) 1 Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2 Sie können insbesondere

1. fachkundige Personen beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden,

2. allein oder gemeinsam mit der anderen Kasse oder Notarkammern Einrichtungen im Sinne von § 67 Absatz 4 Nummer 3 unterhalten,

3. über Absatz 3 Nr. 3 hinausgehende Anschlussversicherungen abschließen,

4. die zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben der einzelnen Notarstellen bei freiwilliger Teilnahme unter Ausschluss der Gewinnerzielung gegen Kostenerstattung übernehmen.

(5) Aufgaben der Notarkammern können mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Kasse durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse übertragen werden.

(6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Kasse stehenden Personen zu beschäftigen.

(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die Kasse begründeten Versorgungs- und Besoldungsansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(8) 1 Die Organe der Kasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. 2 Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 3 Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

(9) 1 Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er leitet ihre Geschäfte und ist für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. 3 Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse.

(10) 1 Der Präsident der Notarkasse wird von den Notaren im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2 Der Präsident der Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der Ländernotarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. 3 Der Präsident muss Notar im Tätigkeitsbereich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein.

(11) 1 Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über

1. Satzungen und Verwaltungsvorschriften,

2. den Haushaltsplan sowie die Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf,

3. die Höhe der Bezüge der Notarassessoren,

4. die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und Einstellung von fachkundigen Beschäftigten,

5. die Festlegung der Gesamtzahl und der Grundsätze für die Zuteilung von fachkundigen Beschäftigten an die Notare,

6. die Grundsätze für die Vermögensanlage der Kasse.

2 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(12) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Notarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt. 2 Die Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat. 3 Übersteigt die Zahl der Einwohner in einem Oberlandesgerichtsbezirk zwei Millionen, so erhöht sich die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk für je weitere angefangene zwei Millionen um ein Mitglied. 4 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts sein.

(13) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt. 2 Die Notare einer Notarkammer wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat; bei mehr als drei Millionen Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer sind drei Mitglieder zu wählen. 3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk der jeweiligen Notarkammer sein.

(14) 1 Für die Organe und Beschäftigten der Kasse gilt § 69a entsprechend. 2 Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien. 3 Er erteilt in gerichtlichen und behördlichen Verfahren die Aussagegenehmigung.

(15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhören.

(16) 1 Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hören die Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Kasse diese an. 2 Bei der Kasse wird zur Beratung in Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr. 5 ein Beirat gebildet, in den jede Notarkammer im Tätigkeitsbereich der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat ebenso viele Mitglieder entsenden. 3 Den Vorsitz in den Beiratssitzungen führt der Präsident der Kasse. 4 Die Kasse ist an das Votum des Beirats nicht gebunden.

(17) 1 Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben auf der Grundlage einer Abgabensatzung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Zur Sicherstellung der Verpflichtungen, die sich aus den Aufgaben der Kasse ergeben, kann Vermögen gebildet werden. 3 Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars. 4 Die Abgaben können auch gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Gebühren festgesetzt werden. 5 Die Abgabensatzung kann Freibeträge und von der Abgabepflicht ausgenommene Gebühren festlegen. 6 Sie regelt ferner

1. die Bemessungsgrundlagen für die Abgaben,

2. die Höhe, die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgaben,

3. das Erhebungsverfahren,

4. die abgaberechtlichen Nebenpflichten des Notars,

5. die Stundung und Verzinsung der Abgabeschuld sowie die Geltendmachung von Säumniszuschlägen und Sicherheitsleistungen,

6. ob und in welcher Höhe die Bezüge von Notarassessoren (§ 7 Abs. 4 Satz 4) oder fachkundigen Beschäftigten, die einem Notar zugewiesen sind, zu erstatten sind.

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7 Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbehörde die Abgaben vorläufig festsetzen. 8 Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. 9 Die Kasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zu Grunde liegenden Kostenberechnungen und des Kosteneinzugs durch den Notar nachprüfen. 10 Der Notar hat den mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden, Konten, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten, diese auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(18) 1 Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten oder dem Verwaltungsrat verlangen. 2 Der Präsident kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, Zwangsgeld festsetzen. 3 Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. 4 Das Zwangsgeld fließt der Kasse zu; es wird wie eine rückständige Abgabe beigetrieben.



7 Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbehörde die Abgaben vorläufig festsetzen. 8 Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. 9 Die Kasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zu Grunde liegenden Kostenberechnungen und des Kosteneinzugs durch den Notar nachprüfen. 10 Der Notar hat den mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in seine Urkunden, Akten, Verzeichnisse und Konten zu gestatten, diese auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(18) 1 Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Akten und Verzeichnissen sowie das persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten oder dem Verwaltungsrat verlangen. 2 Der Präsident kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, Zwangsgeld festsetzen. 3 Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. 4 Das Zwangsgeld fließt der Kasse zu; es wird wie eine rückständige Abgabe beigetrieben.

(19) 1 Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Kassen, ihrer Organe und deren Zuständigkeiten nach einer Satzung. 2 Erlass und Änderungen der Satzung und der Abgabensatzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und der Bekanntmachung.



(heute geltende Fassung) 
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§ 118 Übergangsvorschrift zu § 80




§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse


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Für die Zusammensetzung des Präsidiums der Bundesnotarkammer gilt bis zur ersten nach dem 31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums § 80 in der bis einschließlich 31. Juli 2021 geltenden Fassung.



(1) Für die Bücher des Notars der Jahrgänge bis einschließlich 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45, 51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie des § 113 Absatz 17 und 18 entsprechend.

(2) Für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die das Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45, 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am
31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Die Aufbewahrungsfristen für die von dem Amtsgericht oder der Notarkammer verwahrten Akten, Bücher und Verzeichnisse richten sich nach den für den Notar geltenden Vorschriften.


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§ 119 (weggefallen)




§ 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen


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(aufgehoben)



(1) 1 Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte Schriftstücke aus den Urkundensammlungen der Notare einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen. 2 Die elektronischen Dokumente sind in elektronischen Urkundensammlungen zu verwahren. 3 Für jede elektronische Urkundensammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzulegen. 4 § 55 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt entsprechend. 5 Die in den Urkundensammlungen verwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten Sammlungen zu nehmen und in den Urkundensammlungen durch beglaubigte Abschriften zu ersetzen. 6 Für die Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form und die Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronischen Urkundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes entsprechend; anstelle des Notars handelt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. 7 Für die rechtliche Stellung der elektronischen Dokumente gilt § 56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. 8 In das Urkundenverzeichnis werden aus der Urkundenrolle mindestens die Angaben zum Namen und Amtssitz des Notars, zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der laufenden Nummer aufgenommen, unter der das Amtsgeschäft in der Urkundenrolle eingetragen ist.

(2) 1 An den jeweiligen elektronischen Dokumenten setzen sich die bis zur Übertragung geltenden Aufbewahrungsfristen fort. 2 Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente richten sich ab der Übertragung nach den ab dem 1. Januar 2022 für den Notar geltenden Vorschriften. 3 Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstellung der elektronischen Dokumente in das Elektronische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres neu und enden spätestens mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die jeweiligen elektronischen Dokumente. 4 Für die Urkundenverzeichnisse gelten die Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen entsprechend.

(3) 1 Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 8 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) 1 Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von ihr verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 8, Absatz 2 und § 70 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.


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§ 120 Übergangsvorschrift zu Besetzungsverfahren




§ 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv


vorherige Änderung

Für Besetzungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) nicht abgeschlossen sind, gilt § 6 der Bundesnotarordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.



(1) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensammlung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten.

(2) 1 Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, deren Aufbewahrungsfristen noch
nicht abgelaufen sind, bereits vom zuständigen öffentlichen Archiv verwahrt, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen und Abschriften vom Notar erteilt, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf Grund des § 51 Absatz 1 Satz 2 einem anderen Notar zur Verwahrung übergeben worden waren. 2 In sonstigen Fällen werden sie von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. 3 § 45 Absatz 4 und 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 4 Für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht gelten die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden. 5 Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu.