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Änderung § 78p BNotO vom 22.07.2022

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§ 78p BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung
§ 78p BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung


(1) (später in Kraft)

(Text alte Fassung)

(2) (später in Kraft)

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

1. die technischen Anforderungen an das Videokommunikationssystem, die Videokommunikation und die elektronische Identifizierung,

2.
die Einzelheiten der Datensicherheit und

3.
die technische Ausgestaltung der Signaturerstellung.

(Text neue Fassung)

(2) (später in Kraft) Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen. *)

(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

1. die Einrichtung des Videokommunikationssystems,

2. den
technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,

3.
die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen,

4.
die Datensicherheit und

5.
die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen.


---
*) Anm. d. Red.: Die Änderung in Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a G. v. 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) wurde sinngemäß konsolidiert.


 

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