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Änderung § 78p BNotO vom 14.08.2021

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§ 78p BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2021 geltenden Fassung
§ 78p BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78p (neu)


(Text neue Fassung)

§ 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) (später in Kraft)

(2) (später in Kraft)

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

1. die technischen Anforderungen an das Videokommunikationssystem, die Videokommunikation und die elektronische Identifizierung,

2. die Einzelheiten der Datensicherheit und

3. die technische Ausgestaltung der Signaturerstellung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)