Änderung § 69c BNotO vom 01.08.2022

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§ 69c BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 69c BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds


vorherige Änderung

 


(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.

(2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig seines Notaramtes enthoben, ruht seine Mitgliedschaft während dieser Zeit.

(3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.




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