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Synopse aller Änderungen der BNotO am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 10 des BRAORefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNotO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Das Amt des Notars
    Abschnitt 1 Bestellung zum Notar
       § 1 Stellung und Aufgaben des Notars
       § 2 Beruf des Notars
       § 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare
       § 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
       § 4a Bewerbung
       § 5 Eignung für das notarielle Amt
       § 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
       § 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare
       § 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung
       § 6a Versagung und Aussetzung der Bestellung
       § 6b (aufgehoben)
       § 7 Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung
       § 7a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung
       § 7b Schriftliche Prüfung
       § 7c Mündliche Prüfung
       § 7d Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel
       § 7e Rücktritt; Versäumnis
       § 7f Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße
       § 7g Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung
       § 7h Gebühren
       § 7i Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
       § 8 Nebentätigkeit
       § 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung
       § 10 Amtssitz
       § 10a Amtsbereich
       § 11 Amtsbezirk
       § 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar
       § 12 Bestellungsurkunde
       § 13 Vereidigung
    Abschnitt 2 Ausübung des Amtes
       § 14 Allgemeine Berufspflichten
       § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit
       § 16 Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung
       § 17 Gebühren
       § 18 Pflicht zur Verschwiegenheit
       § 18a Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken
       § 18b Form des Zugangs zu Forschungszwecken
       § 18c Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken
       § 18d Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken
       § 19 Amtspflichtverletzung
       § 19a Berufshaftpflichtversicherung
    Abschnitt 3 Die Amtstätigkeit
       § 20 Beurkundungen und Beglaubigungen
       § 21 Bescheinigungen
       § 22 Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen
       § 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen
       § 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten
    Abschnitt 4 Sonstige Amtspflichten des Notars
       § 25 Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung
       § 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
       § 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
       § 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
       § 29 Werbeverbot
       § 30 Ausbildungspflicht
       § 31 Verhalten des Notars
       § 32 Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern
       § 33 Elektronische Signatur
       § 34 Meldepflichten
    Abschnitt 4a Führung der Akten und Verzeichnisse
       § 35 Führung der Akten und Verzeichnisse
       § 36 Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen
    Abschnitt 5 Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
       § 38 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung
       § 39 Notarvertretung
       § 40 Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf
       § 41 Amtsausübung der Vertretung
       § 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung
       § 43 Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
       § 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung
       § 45 Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung
       § 46 Amtspflichtverletzung der Vertretung
    Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
       § 47 Erlöschen des Amtes
       § 48 Entlassung
       § 48a Altersgrenze
       § 48b Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
       § 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen
       § 49 Strafgerichtliche Verurteilung
       § 50 Amtsenthebung
       § 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes
       § 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände
       § 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung
       § 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars
       § 54 Vorläufige Amtsenthebung
       § 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung
       § 56 Notariatsverwalter
       § 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters
       § 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen
       § 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer
       § 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen
       § 61 Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
       § 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung
       § 63 Einsicht der Notarkammer
       § 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
    Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 64a Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung personenbezogener Informationen
(Text neue Fassung)

       § 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze
       § 64b Bestellung eines Vertreters
       § 64c Ersetzung der Schriftform
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 64d Übermittlung von Daten
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
    Abschnitt 1 Notarkammern
       § 65 Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung
       § 66 Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht
       § 67 Aufgaben; Verordnungsermächtigung
       § 68 Organe
       § 69 Vorstand
       § 69a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 69b Abteilungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
       § 70 Präsident
       § 71 Kammerversammlung
       § 72 Regelung durch Satzung
       § 73 Erhebung von Beiträgen
       § 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht
       § 75 Ermahnung
    Abschnitt 2 Bundesnotarkammer
       § 76 Bildung; Sitz
       § 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung
       § 78 Aufgaben
       § 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung
       § 78b Auskunft und Gebühren
       § 78c Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung
       § 78d Inhalt des Zentralen Testamentsregisters
       § 78e Sterbefallmitteilung
       § 78f Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
       § 78g Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister
       § 78h Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung
       § 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
       § 78j Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv
       § 78k Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung
       § 78l Notarverzeichnis
       § 78m Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis
       § 78n Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung
       § 78o Beschwerde
       § 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung
       § 78q Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem
       § 79 Organe
       § 80 Präsidium
       § 81 Wahl des Präsidiums
       § 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums
       § 83 Generalversammlung
       § 84 (weggefallen)
       § 85 Einberufung der Generalversammlung
       § 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung
       § 87 Bericht des Präsidiums
       § 88 Status der Mitglieder
       § 89 Regelung durch Satzung
       § 90 Auskunftsrecht
       § 91 Erhebung von Beiträgen
Teil 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
    Abschnitt 1 Aufsicht
       § 92 Aufsichtsbehörden
       § 93 Befugnisse der Aufsichtsbehörden
       § 94 Missbilligung
    Abschnitt 2 Disziplinarverfahren
       § 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens
       § 95a Verjährung
       § 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung
       § 97 Disziplinarmaßnahmen
       § 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
       § 99 Disziplinargericht
       § 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung
       § 101 Besetzung des Oberlandesgerichts
       § 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder
       § 103 Bestellung der notariellen Beisitzer
       § 104 Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer
       § 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts
       § 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs
       § 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder
       § 108 Bestellung der notariellen Beisitzer
       § 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 110 Maßgebliches Verfahren


       § 110 Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
       § 110a Tilgung
    Abschnitt 3 Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
       § 111 Sachliche Zuständigkeit
       § 111a Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
       § 111b Verfahrensvorschriften
       § 111c Beklagter
       § 111d Berufung
       § 111e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
       § 111f Gebühren
       § 111g Streitwert
       § 111h Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung
    § 113 Notarkasse und Ländernotarkasse
    § 113a (weggefallen)
    § 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse
    § 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
    § 115 (weggefallen)
    § 116 Sondervorschriften für einzelne Länder
    § 117 (weggefallen)
    § 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern
    § 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern
    § 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse
    § 119 Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen
    § 120 Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv
    § 121 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
    Anlage 2 (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen)
(heute geltende Fassung) 

§ 9 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Hauptberufliche Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. 2 Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1



(1) 1 Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. 2 Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1

1. nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der Notarkammer vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, und

2. bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen.

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(2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben.



(2) 1 Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1 hinaus nur miteinander und mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. 2 Weitergehende Möglichkeiten der Verbindung, die sich aus dem Berufsrecht dieser Berufsgruppen ergeben, sind ausgeschlossen. 3 Verbindungen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf die notarielle Tätigkeit beziehen und sind von einer Verbindung nach Absatz 1 zu trennen.

(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 54 Vorläufige Amtsenthebung


(1) 1 Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,

1. wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;

2. wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;

3. wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.

2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ein Anwaltsnotar kann auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist. 2 Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten entsprechend. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wird ein Anwaltsnotar nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, so kann das Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängen, wenn zu erwarten ist, daß im Disziplinarverfahren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) erkannt werden wird.

(4)
Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,



(2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,

1. wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;

2. wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;

3. wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.



(3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 64a Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Übermittlung personenbezogener Informationen




§ 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.

(2) 1 Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die
für die Bestellung zum Notar, zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter, für die Ernennung zum Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie für die Verfolgung einer Amtspflichtverletzung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. 2 Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 3 Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 übermittelt werden; die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den ihr diese übermittelt worden sind.



Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 64d (neu)




§ 64d Übermittlung von Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1. die Bestellung zum Notar, seine vorläufige Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Amtes,

2. die Bestellung zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter oder deren Widerruf,

3. die Ernennung zum Notarassessor oder dessen Entlassung aus dem Dienst,

4. die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung oder

5. die Einleitung oder Durchführung eines wegen einer Amtspflichtverletzung zu führenden Verfahrens.

(2) 1 Die Übermittlung unterbleibt, soweit

1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

(heute geltende Fassung) 

§ 69 Vorstand


(1) 1 Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. 2 In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Kammerversammlung, deren Genehmigung nachzuholen ist.

(2) 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seiner Stellvertretung und weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt. 3 Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. 4 Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

(3) 1 Sind in dem Bezirk einer Notarkammer hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare bestellt, so muss der Präsident der einen und seine Stellvertretung der anderen Berufsgruppe angehören. 2 Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstands müssen die beiden Berufsgruppen angemessen vertreten sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1. wer vorläufig seines Notaramtes enthoben ist,

2. gegen wen in einem Disziplinarverfahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt wurde,

3. gegen wen in den letzten zehn Jahren eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder eine Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit verhängt wurde,

4. wer in den letzten 15 Jahren aus dem Amt entfernt wurde,

5. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 110 Absatz 4 von einem Disziplinarverfahren abgesehen wurde, sofern in diesem ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre, oder

6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 1 Satz 1 von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen wurde.

(5) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 69c (neu)




§ 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.

(2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig seines Notaramtes enthoben, ruht seine Mitgliedschaft während dieser Zeit.

(3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.

(heute geltende Fassung) 

§ 81 Wahl des Präsidiums


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. 2 Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer.



(1) 1 Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. 2 Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer. 3 § 69c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Notarkammer die der Bundesnotarkammer tritt.

(2) 1 Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Generalversammlung für den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen.



(heute geltende Fassung) 

§ 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 In der Generalversammlung werden die Notarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten oder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer vertreten. 2 Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer sowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer besonders zugelassene Personen.



(1) 1 In der Generalversammlung werden die Notarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten oder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer vertreten. 2 Für ein anderes Mitglied gilt § 69 Absatz 4 und 5 sinngemäß. 3 Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer sowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer besonders zugelassene Personen.

(2) 1 In der Generalversammlung werden die Stimmen der Notarkammern nach den Einwohnerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind, wie folgt gewichtet:

1. bis zu drei Millionen Einwohner einfach,

2. bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach,

3. bis zu neun Millionen Einwohner dreifach,

4. über neun Millionen Einwohner vierfach.

2 Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils ein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamts.

(3) 1 In der Generalversammlung werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung der Bundesnotarkammer nichts anderes bestimmt ist. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln entweder der Stimmen, die hauptberuflichen Notaren zustehen, oder der Stimmen, die Anwaltsnotaren zustehen, widersprochen wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 95a Verjährung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Sind seit einem Dienstvergehen, das nicht eine zeitlich befristete oder dauernde Entfernung aus dem Amt oder eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz rechtfertigt, mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. 2 Diese Frist wird durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage oder die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage unterbrochen. 3 Sie ist für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes gehemmt.

(2) Ist vor Ablauf der Frist
wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.



(1) 1 Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. 2 Abweichend davon

1. beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn
das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,

2. tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen
eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.

(2) Die Verjährung
wird gehemmt für die Dauer

1. eines
Widerspruchsverfahrens,

2. eines
gerichtlichen Disziplinarverfahrens,

3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,

4. eines
wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und

5. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die Einleitung des Disziplinarverfahrens,

2. die Erhebung der Disziplinarklage und

3. die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.


(heute geltende Fassung) 

§ 103 Bestellung der notariellen Beisitzer


(1) 1 Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. 2 Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als Notare bestellt sein. 3 Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkammer der Landesjustizverwaltung einreicht. 4 Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Notarkammer zu hören. 5 Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Notarkammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Notaren enthalten. 6 Umfaßt ein Oberlandesgericht mehrere Bezirke von Notarkammern oder Teile von solchen Bezirken, so verteilt die Landesjustizverwaltung die Zahl der Beisitzer auf die Bezirke der einzelnen Notarkammern.

(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig

1. Präsident der Kasse (§ 113 Abs. 3) sein oder dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwaltungsrat der Kasse oder dem Präsidium der Bundesnotarkammer angehören;

2. bei der Notarkammer, der Kasse oder der Bundesnotarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein;

3. einem anderen Disziplinargericht (§ 99) angehören.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zum Beisitzer kann nur ein Notar ernannt werden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung als Notar tätig ist.

(4) Zum Beisitzer kann nicht ernannt werden ein Notar,

1. bei dem die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung gegeben sind,

2. gegen den ein Disziplinarverfahren oder, sofern der Notar zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist,

3. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist,

4. gegen den
in einem Disziplinarverfahren in den letzten fünf Jahren auf einen Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt worden ist,

5. gegen den in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4
der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist.



(3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer mindestens fünf Jahre als Notar tätig war.

(4) Notare, deren Wählbarkeit in den Vorstand der Notarkammer nach § 69 Absatz 4 ausgeschlossen ist, können nicht zum Beisitzer ernannt werden.

(5) 1 Die Beisitzer werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. 2 Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.



(heute geltende Fassung) 
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§ 110 Maßgebliches Verfahren




§ 110 Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen


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(1) 1 Ob über eine Verfehlung eines Notars, der zugleich Rechtsanwalt ist, im Disziplinarverfahren oder im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte zu entscheiden ist, bestimmt sich danach, ob die Verfehlung vorwiegend mit dem Amt als Notar oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht. 2 Ist dies zweifelhaft oder besteht ein solcher Zusammenhang nicht, so ist, wenn es sich um einen Anwaltsnotar handelt, im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte, andernfalls im Disziplinarverfahren zu entscheiden.

(2) Hat ein Anwaltsgericht oder ein Disziplinargericht sich zuvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig erklärt,
so ist das andere Gericht an diese Entscheidung gebunden.



(1) 1 Über eine Amtspflichtverletzung eines Anwaltsnotars, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er untersteht, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Notaramtes in Zusammenhang steht. 2 Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn der Anwaltsnotar hauptsächlich als Notar tätig ist.

(2) Kommt die Entfernung des Anwaltsnotars aus dem Amt in Betracht, kann stets
im Disziplinarverfahren entschieden werden.

(3) Gegenstand der Entscheidung
im Disziplinarverfahren ist jeweils nur die Verletzung der dem Anwaltsnotar obliegenden Amtspflichten.

(4) 1 Ist nach Absatz 1 nicht zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden,
so ist ein solches nach Abschluss des zunächst zu führenden Verfahrens nur dann zu führen, wenn es zusätzlich erforderlich erscheint, um den Anwaltsnotar zur Erfüllung seiner Amtspflichten anzuhalten. 2 Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 110a Tilgung


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(1) 1 Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über einen Verweis oder eine Geldbuße sind nach zehn Jahren zu tilgen, auch wenn sie nebeneinander verhängt wurden. 2 Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den über den Notar geführten Akten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten für Ermahnungen durch die Notarkammer und für Mißbilligungen durch die Aufsichtsbehörde entsprechend. 2 Die Frist beträgt fünf Jahre.

(6) 1 Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen
oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder Mißbilligung geführt haben, sind nach fünf Jahren zu tilgen. 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.



(1) 1 Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. 2 Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. 4 Die Fristen betragen

1. fünf Jahre bei

a) Ermahnungen durch die Notarkammer,

b) Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde,

c) Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder Missbilligung geführt haben,

d) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;

2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;

3. 20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.

5 Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) 1 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. 2 Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. 3 Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

3. eine im Disziplinarverfahren verhängte
Geldbuße noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.