Änderung § 81 BNotO vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 81 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 10 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 81 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 81 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Wahl des Präsidiums


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. 2 Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. 2 Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer. 3 § 69c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Notarkammer die der Bundesnotarkammer tritt.

(2) 1 Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Generalversammlung für den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen.



(heute geltende Fassung) 



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