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Änderung § 78a BNotO vom 23.07.2026
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| § 78a BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung | § 78a BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 78a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über 1. Vollmachtgeber, 2. Bevollmächtigte, 3. die Vollmacht und deren Inhalt, 4. Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, 5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung, 6. den Vorschlagenden, 7. den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und 8. den Ersteller einer Patientenverfügung. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über 1. die Einrichtung und Führung des Registers, 2. die Auskunft aus dem Register, | |
| (Text alte Fassung) 3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, | (Text neue Fassung) 3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten, |
4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und 5. die Einzelheiten der Datensicherheit. | |
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