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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (RepRLAnpG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2026 BNotO § 78a, mWv. 1. Oktober 2026 offen
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2026
- 1.
- In der der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 121 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister". - 2.
- § 78a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die folgenden Vorsorgeverfügungen:
- 1.
- Vorsorgevollmachten,
- 2.
- Betreuungsverfügungen,
- 3.
- Patientenverfügungen und
- 4.
- Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden:- 1.
- bei Vorsorgevollmachten Angaben zu
- a)
- den Vollmachtgebern,
- b)
- den Bevollmächtigten und
- c)
- dem Inhalt der Vollmachten,
- 2.
- bei Betreuungsverfügungen Angaben zu
- a)
- den Vorschlagenden und
- b)
- den Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers,
- 3.
- bei Patientenverfügungen Angaben zu deren Erstellern,
- 4.
- bei Widersprüchen gegen eine Vertretung durch den Ehegatten Angaben zu den Widersprechenden.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,".
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2026
- 3.
- Nach § 121 wird der folgende § 122 eingefügt:
„§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister
Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in der am 30. September 2026 geltenden Fassung."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RepRLAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepRLAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 RepRLAnpG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2026 in ...
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