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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen (RepRLAnpG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2026 BNotO § 78a, mWv. 1. Oktober 2026 offen

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2026

1.
In der der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 121 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister".

2.
§ 78a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die folgenden Vorsorgeverfügungen:

1.
Vorsorgevollmachten,

2.
Betreuungsverfügungen,

3.
Patientenverfügungen und

4.
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden:

1.
bei Vorsorgevollmachten Angaben zu

a)
den Vollmachtgebern,

b)
den Bevollmächtigten und

c)
dem Inhalt der Vollmachten,

2.
bei Betreuungsverfügungen Angaben zu

a)
den Vorschlagenden und

b)
den Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers,

3.
bei Patientenverfügungen Angaben zu deren Erstellern,

4.
bei Widersprüchen gegen eine Vertretung durch den Ehegatten Angaben zu den Widersprechenden.

Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2026

3.
Nach § 121 wird der folgende § 122 eingefügt:

„§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister

Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in der am 30. September 2026 geltenden Fassung."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RepRLAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepRLAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 RepRLAnpG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2026 in ...