§ 111a BNotO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 111a BNotO n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 111a | |
(Text alte Fassung) Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. § 100 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. 2 In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. 3 Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |