Änderung § 5 BNotO vom 01.04.2012

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§ 5 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 5 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.

(Text neue Fassung)

1 Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. 2 Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.




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