Änderung § 70 BNotO vom 18.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 BNotO, alle Änderungen durch Artikel 9 AnwBerRÄndG am 18. Mai 2017 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 70 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 70 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 70


(Text alte Fassung)

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstands.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Versammlung der Kammer den Vorsitz.

(Text neue Fassung)

(1) Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

(4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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