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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
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III. - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)

A. v. 14.01.2013 BGBl. I S. 105 (Nr. 3); aufgehoben durch § 8 A. v. 21.08.2013 BGBl. I S. 3302
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-14-190 Beamte
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III. Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts



1.
Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.

2.
Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.

3.
Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.