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Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)

A. v. 14.01.2013 BGBl. I S. 105 (Nr. 3); aufgehoben durch § 8 A. v. 21.08.2013 BGBl. I S. 3302
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-14-190 Beamte
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Eingangsformel



Der Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet nach § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) an:


I. Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts und des Besoldungsrechts einschließlich der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



1.
Die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG mit Ausnahme der Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen.

2.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten und in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb HR Business Services - Bereich Einstellung, Beendigung, Konzernwechsel/Applicant - übertragen. Von der Übertragung ausgenommen ist die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden betreffend

a)
Verwaltungsakte des Vorstands,

b)
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 des Bundesbeamtengesetzes,

c)
die Feststellung des Verlustes der Besoldung nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und

d)
missbilligende Äußerungen.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Satz 2 Buchstabe b bis d genannten Maßnahmen wird der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen, es sei denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen hat.

3.
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird dem Betrieb HR Business Services - Bereich Beamtenrechtsservice - übertragen.


II. Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts



1.
Die Befugnisse zur Einleitung und Entscheidung von Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen, zur Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.

2.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.

3.
Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten werden der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.


III. Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts



1.
Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.

2.
Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.

3.
Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.


IV. Zuständigkeiten im Bereich des Beihilferechts



1.
Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und in den Fällen, in denen die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, dem Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen.

2.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen, soweit diese Stellen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.

3.
Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen, soweit diese Stellen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.


V. Betrieb Vivento



Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung entsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen. Der Betrieb Vivento ist insoweit Teil der Personalverwaltung im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.


VI. Bereich Projects & Operations-Support der Niederlassung zur Betreuung der Beamtinnen und Beamten



Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten im Rahmen der Organisationsmaßnahme Shape HQ nach Durchführung des Personalisierungsverfahrens für die Betriebe GHQ und COM weggefallen sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung entsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird dem Bereich Projects & Operations-Support der Niederlassung zur Betreuung der Beamtinnen und Beamten übertragen. Der Bereich Projects & Operations-Support der Niederlassung zur Betreuung der Beamtinnen und Beamten ist insoweit Teil der Personalverwaltung im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.


VII. Vorbehaltsklausel



Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die nach den Abschnitten I bis VI übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.


VIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten


VIII. ändert mWv. 1. Januar 2013 DTAGÜbertrAnO

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) außer Kraft.


Schlussformel



Deutsche Telekom AG

Der Vorstand

M. Schick