Die
Kalkulationsverordnung vom
18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
22. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Geschlecht und" gestrichen.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 07.02.2013
- 2.
- § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Keine Gleichartigkeit besteht
- 1.
- zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung und einer substitutiven Krankenversicherung;
- 2.
- zwischen einem Versicherungsschutz in der Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung ohne Pflegezulageberechtigung und einer Pflege-Zusatzversicherung mit Pflegezulageberechtigung gemäß § 127 des Elften Buches Sozialgesetzbuch."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 14 Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.
- 4.
- § 19 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:
„(6) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 eingeführt wurden, sind die Kopfschäden in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter des Versicherten zu ermitteln. Davon abweichend sind die Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft aus den beobachteten Kopfschäden der jeweiligen Alter zu ermitteln und nach den Anteilen des jeweiligen Geschlechts (Anzahl) in diesem Alter zu verteilen (geschlechtsunabhängiger Teilkopfschaden). Satz 2 gilt nicht für die freiwillige Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung).
(7) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 eingeführt wurden, müssen die rechnungsmäßigen Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig sein. Zur Festlegung dieser rechnungsmäßigen Teilkopfschäden dürfen innerhalb eines festgelegten zusammenhängenden Altersbereichs die gemäß Absatz 6 Satz 2 ermittelten Teilkopfschäden im Rahmen einer Glättung für alle Alter dieses Bereichs bis zur Höhe des Teilkopfschadens dieses Bereichs erhöht beziehungsweise vermindert werden. Der sich aufgrund einer Glättung nach Satz 2 ergebende abgegrenzte Schaden darf nicht niedriger sein als der beobachtete abgegrenzte Schaden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. Darüber hinaus ist die geschlechtsunabhängige Verteilung der Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Gegenüberstellung nach §
12b Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berücksichtigen.
(8) Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer Geburt endet. Davon ausgenommen sind Leistungen, für die das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass sie nicht im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft gestanden haben."
Artikel 2 4. KalVÄndV Inkrafttreten ... 1 Nummer 1, 3 und 4 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 in Kraft. Artikel 1 ... 1 Nummer 1, 3 und 4 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in ...
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345