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§ 19 - Kalkulationsverordnung (KalV)

V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.11.1996; FNA: 7631-1-26 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 19 Ausnahme- und Übergangsvorschriften



(1) Diese Verordnung findet mit Ausnahme der Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g sowie § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 13a Absatz 6 keine Anwendung auf die Pflegepflichtversicherung.

(2) 1Für die vor dem 1. Juli 1994 aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife bestimmt sich die Bildung von Altersgruppen in den Prämienstaffeln nach den jeweiligen geschäftsplanmäßigen Regelungen. 2Bei Versicherungsverhältnissen, die nach dem 30. Juni 1994 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach nicht aufsichtsbehördlich genehmigten Tarifen begründet worden sind, bestimmt sich die Altersgruppenbildung nach den für das Versicherungsverhältnis maßgebenden technischen Berechnungsgrundlagen.

(3) Für Tarife, die nach dem 30. Juni 1994 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt worden sind, gilt § 14 Abs. 3 Satz 3 mit der Maßgabe, daß die Vorlage innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen muß.

(4) Werden für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, zur Berechnung der Alterungsrückstellung von § 16 abweichende, auf genehmigten Geschäftsplänen beruhende Verfahren verwendet und ergibt sich hierdurch eine geringere Alterungsrückstellung, so ist der Differenzbetrag, der sich zum Zeitpunkt des dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Bilanzstichtags ergibt, in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel der Rückstellung zuzuführen.

(5) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossene Verträge, bei denen die unmittelbaren Abschlußkosten durch einen laufenden Zuschlag gedeckt werden, findet § 8 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung.

(6) 1In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 eingeführt wurden, sind die Kopfschäden in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter des Versicherten zu ermitteln. 2Davon abweichend sind die Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft aus den beobachteten Kopfschäden der jeweiligen Alter zu ermitteln und nach den Anteilen des jeweiligen Geschlechts (Anzahl) in diesem Alter zu verteilen (geschlechtsunabhängiger Teilkopfschaden). 3Satz 2 gilt nicht für die freiwillige Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung).

(7) 1In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 eingeführt wurden, müssen die rechnungsmäßigen Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig sein. 2Zur Festlegung dieser rechnungsmäßigen Teilkopfschäden dürfen innerhalb eines festgelegten zusammenhängenden Altersbereichs die gemäß Absatz 6 Satz 2 ermittelten Teilkopfschäden im Rahmen einer Glättung für alle Alter dieses Bereichs bis zur Höhe des Teilkopfschadens dieses Bereichs erhöht beziehungsweise vermindert werden. 3Der sich aufgrund einer Glättung nach Satz 2 ergebende abgegrenzte Schaden darf nicht niedriger sein als der beobachtete abgegrenzte Schaden für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. 4Darüber hinaus ist die geschlechtsunabhängige Verteilung der Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft bei der Gegenüberstellung nach § 12b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berücksichtigen.

(8) 1Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer Geburt endet. 2Davon ausgenommen sind Leistungen, für die das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass sie nicht im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft gestanden haben.





 

Frühere Fassungen von § 19 KalV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2012 (06.02.2013)Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
vom 29.01.2013 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 01.01.2009 (08.01.2009)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
vom 05.01.2009 BGBl. I S. 7
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 12 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
vom 28.05.2008 BGBl. I S. 874
aktuell vorher 01.10.2007 (06.12.2007)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
vom 27.11.2007 BGBl. I S. 2767
aktuellvor 01.10.2007 (06.12.2007)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 KalV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KalV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
V. v. 27.11.2007 BGBl. I S. 2767
Artikel 1 1. KalVÄndV Änderung der Kalkulationsverordnung
... durch die Wörter „Die Bundesanstalt" ersetzt. 5. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Ein Versicherungsunternehmen kann bis ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 12 PfWG Änderung der Kalkulationsverordnung
... § 19 Abs. 1 der Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch die ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
V. v. 29.01.2013 BGBl. I S. 160
Artikel 1 4. KalVÄndV Änderung der Kalkulationsverordnung
...  3. § 14 Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben. 4. § 19 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: „(6) In Tarifen, die vor ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 7
Artikel 1 2. KalVÄndV Änderung der Kalkulationsverordnung
... im Sinne des § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes." 5. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 3" durch die Angabe „§ 13a Absatz ...