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Artikel 6 - EMIR-Ausführungsgesetz (EMIR-AG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2013 FinDAGKostV Anlage

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 10 wie folgt gefasst:

„10.
Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 648/2012".

2.
Nach der Nummer 9.2.4 werden die folgenden Nummern 10 bis 10.3.5 angefügt:

„10.Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nummer 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
 
10.1Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zen-
trale Gegenpartei
(Art. 14 der Verordnung (EU) Nummer 648/2012)
 
10.1.1Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleis-
tungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nummer 648/2012)
39.000
10.1.2Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zu-
lassung
(Art. 15 der Verordnung (EU) Nummer 648/2012)
50 % bis 100 % der Gebühr nach
Nummer 10.1.1 unter Berücksich-
tigung des insgesamt bestehen-
den Zulassungsumfangs nach Er-
teilung der erweiterten Erlaubnis
10.2Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nummer 648/2012
 
10.2.1Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppen-
internen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von
Einwendungen
(Art. 4 Absatz 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)
Nummer 648/2012)
100 bis 300
10.2.2Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistel-
lung bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 4 Absatz 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nummer 648/2012)
100 bis 300
10.3Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens nach Art. 11 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nummer 648/2012
 
10.3.1Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen
Mitgliedstaaten
(Art. 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nummer 648/2012)
100 bis 500
10.3.2Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschie-
denen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von
Einwendungen
(Art. 11 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nummer 648/2012)
100 bis 500
10.3.3Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu ei-
nem Drittstaat
(Art. 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nummer 648/2012)
100 bis 500
10.3.4Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu ei-
nem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwen-
dungen
(Art. 11 Absatz 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nummer 648/2012)
100 bis 500
10.3.5Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
mentverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen
und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitglied-
staaten
(Art. 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nummer 648/2012)
100 bis 500".




 

Zitierungen von Artikel 6 EMIR-Ausführungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EMIR-AG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMIR-AG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Honoraranlageberatungsgesetz
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
Artikel 4 HAnlBG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, werden die folgenden ...