§
5 der
TPG-Gewebeverordnung vom
26. März 2008 (BGBl. I S. 512) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zuordnungsnummer" die Wörter „sowie Kennzeichnung des Spenders als Organspender, wenn bei dem Spender Organe zum Zwecke der Übertragung entnommen worden sind" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Zuordnungsnummer" die Wörter „sowie Kennzeichnung des Spenders als Organspender, wenn bei dem Spender Organe zum Zwecke der Übertragung entnommen worden sind" eingefügt.
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 600