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Änderung Anlage 2 ZweiradFortbV vom 03.04.2014

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Anlage 2 ZweiradFortbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
Anlage 2 ZweiradFortbV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 64 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin nichtmotorisierte/motorisierte* Zweiradtechnik


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin nichtmotorisierte/motorisierte Zweiradtechnik (BGBl. I 2013 S. 220)




Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. die Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs,

2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4. die Gesamtnote in Worten,

5. Befreiungen nach § 7.