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Änderung Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 29.08.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2014 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme


vorherige Änderung nächste Änderung

Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme (BGBl. I 2013 S. 244)




Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme (BGBl. I 2013 S. 244)


(Textabschnitt unverändert)


a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 241)' werden die Wörter ', die durch Artikel 61 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'

vorherige Änderung

 



b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort 'Fachkaufmann' wird jeweils durch das Wort 'Fachwirt' und jeweils das Wort 'Fachkauffrau' durch das Wort 'Fachwirtin' ersetzt.

bb) Die Wörter 'durch Artikel 58 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' werden durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459)' ersetzt.