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Änderung § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 29.08.2014

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2014 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel der Prüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für Logistiksysteme und zur Geprüften Fachkauffrau für Logistiksysteme nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Logistiksysteme und zur Geprüften Fachwirtin für Logistiksysteme nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kompetenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich einen vollständigen und bereichsübergreifenden Geschäftsprozess logistisch zu gestalten und zu verbessern und hierbei Führungsaufgaben wahrzunehmen, Kunden zu beraten, logistische Anforderungen zu analysieren und zu bewerten, logistische Lösungen zu entwickeln und deren Umsetzung zu koordinieren. Es sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

1. Beraten von internen und externen Kunden bei der Gestaltung logistischer Prozesse,

2. Analysieren und Bewerten von Wertschöpfungsketten unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,

3. Entwickeln logistischer Konzepte,

4. Planen, Koordinieren und Steuern der Umsetzung von Logistiklösungen im Rahmen von Projekten,

5. Analysieren und Weiterentwickeln bestehender logistischer Prozesse,

6. Beachten von Qualitätsmanagementsystemen,

7. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,

8. Organisieren der Berufsausbildung.

vorherige Änderung

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Fachkaufmann für Logistiksysteme' oder 'Geprüfte Fachkauffrau für Logistiksysteme'.



(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme' oder 'Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme'.

 

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