„(10b) §
17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals auf Gewinnabführungsverträge anzuwenden, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen oder geändert werden. Enthält ein Gewinnabführungsvertrag, der vor diesem Zeitpunkt wirksam abgeschlossen wurde, keinen den Anforderungen des §
17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, entsprechenden Verweis auf §
302 des
Aktiengesetzes, steht dies der Anwendung der §§
14 bis 16 für Veranlagungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2014 enden, nicht entgegen, wenn eine Verlustübernahme entsprechend §
302 des
Aktiengesetzes tatsächlich erfolgt ist und eine Verlustübernahme entsprechend §
17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 wirksam vereinbart wird. Für die Anwendung des Satzes 2 ist die Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend §
17 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) nicht erforderlich, wenn die steuerliche Organschaft vor dem 1. Januar 2015 beendet wurde. Die Änderung im Sinne des Satzes 2 eines bestehenden Gewinnabführungsvertrags gilt für die Anwendung des §
14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht als Neuabschluss."