§ 3 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 1 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 96-1-51 Luftverkehr
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§ 3 Einzelstückprüfung


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird in einer Einzelstückprüfung erbracht, deren Art und Umfang von der nach § 2 zuständigen Stelle festgelegt wird. Das Gleiche gilt für Änderungen, die sich auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts auswirken. Die zuständige Stelle kann Dritte mit der Überwachung der Prüfung beauftragen.

(2) Wird die Lufttüchtigkeit nach Absatz 1 nicht nach den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, sondern nach besonderen, von der zuständigen Stelle anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen nachgewiesen, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen, wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird die Verkehrszulassung in der Kategorie „Sonderklasse" erteilt. Werden weitere Erleichterungen gewährt und ist ein sicherer Betrieb des Luftfahrtgeräts gewährleistet, wird die Verkehrszulassung in der Kategorie „Beschränkte Sonderklasse" erteilt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Luftsportgerät. Die Verkehrszulassung von Einzelstücken eines Luftsportgeräts wird in der Kategorie „Luftsportgerät" erteilt.

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Zitierungen von § 3 LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... Nachprüfung 30 bis 150 EUR E. Einzelstückprüfung ( § 3 LuftGerPV ) je angefangene Tätigkeits- stunde einschließlich der Dienstreisezeiten für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 5 LuftGerPVEV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... bis 150 EUR E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits- stunde einschließlich der Dienstreisezeiten ...


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