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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung (LuftGerPVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2021 LuftGerPV § 1, § 2, § 6, § 7, § 8, § 12, § 13, § 17

Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, der Herstellung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, soweit die folgenden Verordnungen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten:".

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1; L 296 vom 22.11.2018, S. 41)" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist," durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 20) geändert worden ist," ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Konstruktionsdaten (Stückprüfung)" durch die Wörter „Konstruktionsdaten oder durch eine Stückprüfung" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:

a)
durch die Wahrnehmung der Halterverantwortung einschließlich der fristgerechten Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

b)
durch die ordnungsgemäße Durchführung und Prüfung der Instandhaltung und

c)
durch eine Prüfung der Lufttüchtigkeit oder durch eine Nachprüfung."

c)
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Form einer Bescheinigung der ordnungsgemäßen Instandhaltung (Freigabebescheinigung), einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nachprüfscheins."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Schleppgerät" die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm" durch die Wörter „nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Europäische Agentur für Flugsicherheit" durch die Wörter „Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständigen Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können für die Aufgaben der Sicherstellung, der Prüfung und der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit

1.
Entwicklungsbetrieben, Herstellungsbetrieben und Instandhaltungsbetrieben, Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen eine Genehmigung erteilen und

2.
unabhängigem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal eine Erlaubnis erteilen.

Die Organisation, der die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist, oder die Person, der die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt worden ist, hat die ihr übertragenen Aufgaben der Sicherstellung, Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit gemäß dem in der Genehmigung oder Erlaubnis festgelegten Umfang durchzuführen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2" durch die Wörter „nach Absatz 2 Nummer 1", werden die Wörter „Europäische Agentur für Flugsicherheit" durch die Wörter „Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit" und wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 216/2008" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/1139" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6 Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sind die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät mit deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach ausländischen Prüfvorschriften durchgeführt worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, so kann der ausländische Nachweis der Lufttüchtigkeit oder der ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle als eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, als eine Freigabebescheinigung oder als eine Bescheinigung über die Nachprüfung anerkannt werden."

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Instandhaltung" durch die Wörter „Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Instandhaltung" durch die Wörter „den Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" und wird das Wort „Instandhaltungsnachweise" durch die Wörter „betreffenden ausländischen Nachweise" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Genehmigung von Kleinbetrieben

Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erteilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist."

5.
In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „und den für die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten Betrieben" durch die Wörter „des Luftfahrtgeräts und den Organisationen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist, und den Personen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis erteilt worden ist," ersetzt.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt. Der Halter des Luftfahrtgeräts ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen nach Anhang I, M.A.201(a) oder Anhang Vb, ML.A.201(a) verantwortlich."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „genehmigtes" gestrichen und die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nach Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008" gestrichen.

7.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Luftsportgerät" die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein- oder zweisitzigem Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät" durch die Wörter „Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LuftGerPVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 1 LuftGerPVuaÄndV )
... und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: --- 1) Die Artikel 1 , 2, 3 und 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der ...