§ 4 - Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Artikel 1 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.03.2013; FNA: 96-1-51 Luftverkehr
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§ 4 Anerkennung der Musterprüfung anderer Stellen



(1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, so wird eine vereinfachte Musterprüfung durchgeführt. In der vereinfachten Musterprüfung ist festzustellen, ob die für die Erteilung der Musterzulassung benötigten Unterlagen sowie die für die Instandhaltung und den Betrieb erforderlichen Betriebsanweisungen ordnungsgemäß sind. Die nach § 2 zuständige Stelle kann weitere, zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen, insbesondere den Nachweis, dass das Muster keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen.

(2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es nicht, wenn

1.
die Musterprüfung von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einer von ihr dafür zugelassenen Prüfstelle vorgenommen wurde,

2.
die Ergebnisse der Musterprüfung nach Nummer 1 der für die Musterzulassung zuständigen deutschen Stelle zur Verfügung stehen oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und

3.
die Ergebnisse der Musterprüfung nach Nummer 1 dem deutschen Schutz- und Sicherheitsniveau gleichwertig sind. In diesem Fall wird das Muster eines Luftfahrtgeräts ohne weitere Prüfung zugelassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Ausland geprüfte und zugelassene Änderungen des Musters.



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