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Änderung § 2 LuftGerPV vom 17.12.2021

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§ 2 LuftGerPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2021 geltenden Fassung
§ 2 LuftGerPV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Stellen


(1) Für die Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit nach § 1 sind folgende Stellen zuständig:

(Text alte Fassung)

1. bei Luftsportgerät einschließlich Rettungs- und Schleppgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm sowie bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes,

2. bei Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm der Hersteller und

3. beim übrigen Luftfahrtgerät das Luftfahrt-Bundesamt, soweit nicht nach einer der in § 1 Absatz 1 genannten europäischen Verordnungen die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist.

(2) 1 Die zuständigen Stellen können für die Aufgaben der Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetriebe sowie Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigen. 2 Ein Betrieb mit einer entsprechenden Genehmigung hat die ihm übertragene Aufgabe der Sicherstellung der Lufttüchtigkeit dem genehmigten Umfang und Verfahren entsprechend durchzuführen.

(3) 1 Genehmigungen nach Absatz 2, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. 2 Ist für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 die Erweiterung des Genehmigungsumfangs erforderlich, so stellt die zuständige Stelle nach Prüfung der Voraussetzungen eine Ergänzungsgenehmigung aus.

(Text neue Fassung)

1. bei Luftsportgerät einschließlich Rettungs- und Schleppgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm sowie bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes,

2. bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung der Hersteller und

3. beim übrigen Luftfahrtgerät das Luftfahrt-Bundesamt, soweit nicht nach einer der in § 1 Absatz 1 genannten europäischen Verordnungen die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit zuständig ist.

(2) 1 Die zuständigen Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können für die Aufgaben der Sicherstellung, der Prüfung und der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit

1. Entwicklungsbetrieben, Herstellungsbetrieben
und Instandhaltungsbetrieben, Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen eine Genehmigung erteilen und

2. unabhängigem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal eine Erlaubnis erteilen.

2 Die Organisation, der die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist, oder die Person, der die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt worden ist,
hat die ihr übertragenen Aufgaben der Sicherstellung, Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit gemäß dem in der Genehmigung oder Erlaubnis festgelegten Umfang durchzuführen.

(3) 1 Genehmigungen nach Absatz 2 Nummer 1, die durch die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund der Verordnung (EU) 2018/1139 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. 2 Ist für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 die Erweiterung des Genehmigungsumfangs erforderlich, so stellt die zuständige Stelle nach Prüfung der Voraussetzungen eine Ergänzungsgenehmigung aus.

(4) 1 Die Genehmigungen können eingeschränkt, mit Auflagen verbunden oder befristet werden. 2 Sie sind ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.