Die
Personalausweisgebührenverordnung vom
1. November 2010 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird."
- 2.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Auslagen
Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen."
- 3.
- In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 3" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101