Änderung § 2 BAGebV vom 05.08.2014

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§ 2 BAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
§ 2 BAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zurücknahme von Anträgen


(Text alte Fassung)

Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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